Ein Grundstück ist ein räumlich begrenzter Teil der Erdoberfläche. Der Zusammenhang zwischen Grundstück und dem Sachbegriff ergibt sich aus §§90ff. BGB ("Sache"), worunter ein Grundstück zu subsummieren ist als körperliches, unpersönliche für sich beherrschbare Stücke der freien Natur. Hier gibt es den Begriff der unbeweglichen Grundstücke, also durch Vermessung abgegrenzte Teile, die im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind.
Neben dem Grundstück als unbewegliche Sachen werden vom Gesetz (vor allem dem BGB) einige Grundstücksrechte dem Grundstücksbegriff gleichgestellt als sogenannte grundstücksgleiche Rechte. Diese werden in einem gesonderten Grundbuch-Blatt erfasst. Beispiele: Erbbaurecht (§§11,14 Erbbaurechtsverordnung) oder Sondereigentum an einer Wohnung entsprechend Wohneigentumsgesetz.
Sachen werden nach dem BGB unterschieden in vertretbare und nicht vertretbare (§91), verbrauchbare und nicht verbrauchbare ($92) und teilbare und unteilbare. Diese Unterteilungen sind untereinander kombinierbar. Beispiel: Kekspackung - beweglich, verbrauchbare, teilbar.