Es werden verschiedene Arten des Besitzes nach Intensität der Sachbeziehung unterschieden:
Unmittelbar (§§854f BGB) oder mittelbar - Beispiel: Vermieter mittelbarer Besitzer, Mieter unmittelbarer Besitzer.
Umfang der Sachherrschaft:
Alleinbesitz, Mitbesitz (§866 BGB) oder Teilbesitz (§865 BGB) - Beispiel: Mieter ist in Alleinbesitz, oder Mitmieter in Mitbesitz, oder Untermieter in Teilbesitz.
Willensrichtung des Besitzes:
Eigenbesitz (§972 BGB) oder Fremdbesitz - Beispiel: Vermieter hat Eigenbesitz, Mieter hat Fremdbesitz.
Berechtigung des Besitzers:
rechtmäßig oder unrechtmäßig?
Art der Besitzerlangung:
fehlerhaft oder nicht fehlerhaft (§858 BGB).