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Mittwoch, 14. Januar 2009Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die sich auf die Zulässigkeit, die Ordnung und die Errichtung von baulichen Anlagen und deren bestimmungsgemäßen Nutzung beschäftigt.
Das öffentliche Baurecht ist sowohl selbst Bestandteil des öffentlichen Verwaltungsrechts, als auch Bestandteil des Polizei- und Ordnungsrechts, das ebenfalls Bestandteil des besonderen Verwaltungsrechts ist. Besondere Teile des Verwaltungsrechts sind z.B. Umweltrecht, das schon erwähnte Polizei- und Ordnungsrecht ("baupolizeilich gesperrt!"), die Landesbauordnung mit ihrer Baunutzungsverordnung und das Denkmalschutzrecht. Das Bauplanungsrecht wird durch bundesrechtliche Regelungen wie BauGB und BauNVO bestimmt und durch die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden durch Satzung und B-Plan ausgeübt. Beim Bauplanungsrecht geht es also um Bauleitplanung, die Zulässigkeit von Vorhaben und die Erschließung. Das Bauordnungsrecht ist Gegenstand des jeweiligen Landesrechts. Dabei geht es um den Einzelbau, die Gefahrenabwehr und die Voraussetzungen für die Baugenehmigung. Dazu gehören die LBO (Landesbauordnung der Länder) und Spezialvorschriften wie BImSchG (Bundes-Immisions-Schutz-Gesetz), Denkmalschutz, Atomgesetz und ganz spezielle Einzelvorschriften aus anderen Gesetzen wie z.B. ein Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbeanlagen nach §331 StVO. Trackbacks
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