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Mittwoch, 28. Januar 2009Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht und regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an eine konkrete bauliche Anlage. Es ist Teil des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts, geregelt in den Landesbauordnungen (LBO) der Länder (wie z.B. Landesbauordnung Berlin, Neufassung 2005).
Als präventiver Ansatz ist ihr Ziel die Gefahrenabwehr im Baurecht. Diese Gefahrenabwehr wird als präventiver Ansatz verfolgt um Verunstaltungen zu verhüten genauso wie Mißstände bei der Benutzung von Bauwerken wie z.B. den Mißbrauch von Garagen als Wohnraum. Mit der LBO wird die Errichtung, Änderung, Nutzung, Nutzungsänderung und Abriss baulicher Anlagen geregelt. Die LBO gliedert sich in zwei Teile: Formeller Teil Dieser enthält Regelungen über die Bauaufsichtsbehörde und das bauaufsichtsrechtliche Instrumentarium, wie z.B. Baugenehmigung oder Beseitigungsverfügung. Materieller Teil Dieser Teil enthält sicherheitsrechtliche Anforderungen an bauliche Anlagen über die Generalklauseln §§9,10 und spezielle Einzelregelungen nach §§17ff. Für die Gefahrenabwehr werden die Beschaffenheit des Baugrundstücks, die Baustoffe und die Bauausführung sowie besondere Anforderungen an bestimmte Gebäude wie z.B. Krankenhäuser berücksichtigt. Im Rahmen der Gefahrenabwehr geht es darum Schäden abzuwehren die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der Bauwerke für Leib, Leben, Gesundheit, Eigentumder Bewohner ergeben könnten. Die Vermeidung von Verunstaltungen hat das Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Bau- und Naturdenkmäler sollen geschützt und das konkrete Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild erhalten bleiben. Zur Verhütung von Mißständen werden schon bei der Beurteilung von Bauvorhaben die Mindestanforderungen an Wohnungen und Arbeitsstätten wie z.B. Grünanlagen, Gemeinschaftsanlagen geprüft und auch auf die Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen. Trackbacks
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