Rechtsgrundlage ist auch das Europarecht mit den Richtlinie über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), aber auch die Flora-Fauna-Habitat-Richtiglinie (FFH) und die Vogelschutzrichtlinie.
Im Bundesrecht stellt das Raumordnungsgesetz (ROG) die Grundzüge der Raumordnung und bildet den bundeseinheitlichen Rahmen für die Fachplanung der Länder. Die Raumordnungsverordnung regelt in §1 den Anwendungsbereich des in §15.1 ROG beschriebenen Raumordnungsverfahrens.
Beide sind Bestandteil der bundesrechtlichen Gesamtplanung. Von dieser Gesamtplanung ist das Fachplanungsrecht und das Baurecht zu unterscheiden.
Für das Fachplanungsrecht und hier besonders für Planfeststellungsverfahren gibt es kein einheitliches Fachplanungsgesetz, sondern verschiedene spezielle Fachgesetze, wie z.B. das Fernstraßengesetz oder das Wasserstraßengesetz. Soweit keine speziellen Fachgesetzte anwendbar sind greift ergänzend die §§72ff Verwaltungsverfahrensgesetz.
Die Landesplanungsgesetze füllen den durch das ROG des Bundes in §§6-16 gesetzten Rahmen aus. Sie sind somit Rechtsgrundlage für die jeweilige Landesplanung. Ausnahme: Die Stadtstaaten erfüllen die Anforderungen aus dem ROG durch den Flächennutzungsplan (siehe §1.2 ROG), Berlin hat einen Landesplanungsvertrag mit Brandenburg.