Zu einem Bauantrag wird nach §§60ff der LBO Berlin eine Baugenehmigung erteilt. Das ist eine verfassungrechtlich legitimierte Einschränkung des nach §14 GG geschützten Privateigentums. Durch das Verfahren von Bauantrag und Baugenehmigung werden ebenfalls Ziele von Verfassungsrang erreicht wie z.B. das Recht nach §2 GG auf körperliche Unversehrtheit.
Die Baugenehmigung ist ein präventives Verbot, d.h. es ist grundsätzlich verboten zu bauen, aber der Erlaubnisvorbehalt erlaubt die Baumaßnahme, wenn man eine Baugenehmigung hat. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung schränkt zwar den durch §14 GG gegebenen Schutz ein, diese Einschränkung ist jedoch durch das Gemeinwohlinteresse legitimiert.
Die Baubehörde ist durch die LBO (§71 LBO Berlin) gebunden in der Entscheidung, die Baugenehmigung zu erteilen wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei rechtsfehlerhafter Ablehnung des Bauantrags besteht nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens mittels einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Erteilung der Baugenehmigung zu erstreiten.
Eine einmal erteilte Baugenehmigung nach Eintritt ihrer Bestandskraft (rechtskräftig einen Monat nach Zustellung!) umfangreiche Schutzwirkung für den Inhaber und gibts diesem eine starke Rechtsposition.