Die Bauanzeige ist für bestimmte bauliche Anlagen nach der LBO ausreichend, da hier keine Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung besteht.
Diese Bauanzeige wird in der Regel vor Baubeginn eingereicht. Wenn in einer bestimmten Frist keine Reaktion durch die Baubehörde erfolgt kommt es zu einer Genehmigungsfiktion, d.h. das Vorhaben darf als unbedenklich durchgeführt werden.
Wird ein genehmigungspflichtiges Bauwerk ohne Baugenehmigung errichtet, so hängt es davon ab, ob das Bauwerk dem materiellen Baurecht entspricht.
Ist das Bauwerk bereits komplett errichtet wird ein Bußgeld verhängt und das Bauwerk nachträglich genehmigt, ist es noch in Bau wird neben dem Bußgeld auch ein Baustop verhängt bis die Baugenehmigung erteilt wurde.
Liegt keine Baugenehmigung vor und würde auch nicht erteilt kann es auch eine Abrißverfügung geben wenn dies verhältnismäßig ist.