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Dienstag, 25. November 2008
Georeferenzierung einer Flurkarte ... Geschrieben von GIS
in Photogrammetrie um
13:24
Kommentare (0) Trackbacks (0) Georeferenzierung einer Flurkarte mit ERDAS IMAGINE
Zur Entzerrung einer gescannten Flurkarte wird eine Affin-Transformation benötigt. Da die Transformationsparameter in diesem Fall aber nicht bekannt sind und erst durch Passpunkte bestimmt werden müssen, muss in der ERDAS IMAGINE die Funktion Polynomtansformation gewählt werden. Das ist in sofern nachvollziehbar, da es sich bei der Affin-Transformation auch um eine Polynomtransformation ersten Grades handelt.
Dazu wird die Flurkarte in der Viewer geladen und die GeoCorrection durchgeführt. Für ein geometrisches Modell wird nun die Polynominal Tranformation ersten Grades ausgewählt. Als Projektion wird nun das in Berlin übliche Söldner-System (auch Cassini genannt) mit Bezug auf den Müggelberg und dem üblichen Offset gewählt. Die Referenzdaten liegen nicht in einer Datei vor und müssen von der Flurkarte abgelesen und mit der Tastatur eingegeben werden: Danach können im GCP-Tool die Passpunkte gesetzt werden. Die Automatik ist dabei nicht hilfreich und sollte abgeschaltet werden. In der Tabelle kann für die Passpunkte die Farbe gewählt und die Koordinaten eingegeben werden. Das Summenzeichen erlaubt die Bestimmung der Residuen, dabei sollten für einen sauberen Blattschnitt hier nur Punkte vom Rand der Karte verwendet werden. Für die eigentliche Georeferenzierung (vulgo Entzerrung) gibt es zwei Möglichkeiten: Calibration schreibt nur die Koordinaten in der proprietäre IMG-Datei, ändert die Datei mit der gescannten Karte aber nicht. Resampling schreibt eine neue IMG-Datei, bei der die Größe eines Pixels in der maßstäblichen Entsprechung auf einen runden Wert wie z.B. 0,05 Meter gesetzt werden kann. Die Einstellung "nearest Neighbour" für die Farbwahl ist perfekt für Karten, da hier nur schwarz oder weiß verwendet werden soll und ein Anti-Aliasing durch Grauwerte nicht hilfreich wäre. Mittwoch, 19. November 2008Bestandteile des Grundstücks
Bestandteile sind nach §§93ff BGB Teile einer zusammengesetzten Sache, das Gesetz unterscheidet im Umkehrschluss zu $93 BGB wesentliche und unwesentliche Bestandteile. Dabei werden nur die wesentlichen Bestandteile explizit erwähnt, aber dann muss es das Gegenteil auch geben.
Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, sondern teilen das Schicksal der Sache (§§94-96 BGB enthalten dabei Sonderregelungen für wesentliche Bestandteile an Grundstücken. Die Regelungen über wesentliche Bestandteile versieht wirtschaftlich zusammenhängende Sachen in §§93ff BGB mit einer rechtlichen Klammer. Dadurch dass zusammenhörende Sachen das selbe Schicksal erleiden soll der willkürlichen Zerschlagung wirtschaftlicher Werte wie z.B. dem Grundstück entgegen gewirkt werden. Weitere Folgerungen aus §§93 BGB ziehen §§946ff BGB für die Verbindung, Vermischung und Verarbeitung von Sachen die verschiedenen Eigentümern gehören nach sich. Beispiel: Fenster-Einbau, Fenster werden Teil des Grundstücksund damit Eigentum des Grundstüclseigentümers, die Forderung bleibt davon unberührt. Aber das Eigentum kann nicht durch verbotene Eigenmacht wieder hergestellt werden (wiederausbauen ist für den Lieferanten verboten!). Es gibt also keinen verlängerten EIgentumsvorbehalt. Ausnahmen für die Vermischung sind im BGB aus historischen Gründen vor allem bei Bienenschwärmen ausführlich geregelt (§§961ff BGB). Der §905 BGB regelt dann noch die Höhe und Tiefe des Eigentums, die Postionierung eine geostationären Satelliten über dem Grundstück kann nicht unterbunden werden. Wesentliche Bestandteile an Grundstücken bestimmen sich sowohl nach der Grundregel §93 BGB als auch nach den Sonderregelungen der §§94ff BGB. Dabei hat der §93 BGB auch für Grundstücke einen grossen Anwendungsbereich! Beispiel: Eingebaute Balken, Ziegel und elektrische Anlagen. Der §94 BGB erweitert lediglich diese Grundregel, vorausgesetzt es wird mit Grund und Boden fest verbunden oder zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt, wenn das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Diese feste Verbindung ist dann erfolgt, wenn einer Trennung zur Zerstörung oder Beschädigung der eigentlichen Sache führt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. Damit sind alle Baustoffe und alle Sachen gemeint, die dem Gebäude seinen besonderen Charakter verleihen, ohne die es im Verkehr als unfertig angesehen würde. Die wirkliche Festigkeit der Verbindung ist dabei nicht von Bedeutung! Ein Heizkörper wäre einfach auszubauen, aber dann wäre das Gebäude danach unfertig (BGH 79/712 NJW), sie wird daher trotz der einfachen Verbindung zum Bestandteil des Grundstücks. Mittwoch, 19. November 2008Grundstück als Sache
Ein Grundstück ist ein räumlich begrenzter Teil der Erdoberfläche. Der Zusammenhang zwischen Grundstück und dem Sachbegriff ergibt sich aus §§90ff. BGB ("Sache"), worunter ein Grundstück zu subsummieren ist als körperliches, unpersönliche für sich beherrschbare Stücke der freien Natur. Hier gibt es den Begriff der unbeweglichen Grundstücke, also durch Vermessung abgegrenzte Teile, die im Grundbuch als selbständige Grundstücke eingetragen sind.
Neben dem Grundstück als unbewegliche Sachen werden vom Gesetz (vor allem dem BGB) einige Grundstücksrechte dem Grundstücksbegriff gleichgestellt als sogenannte grundstücksgleiche Rechte. Diese werden in einem gesonderten Grundbuch-Blatt erfasst. Beispiele: Erbbaurecht (§§11,14 Erbbaurechtsverordnung) oder Sondereigentum an einer Wohnung entsprechend Wohneigentumsgesetz. Sachen werden nach dem BGB unterschieden in vertretbare und nicht vertretbare (§91), verbrauchbare und nicht verbrauchbare ($92) und teilbare und unteilbare. Diese Unterteilungen sind untereinander kombinierbar. Beispiel: Kekspackung - beweglich, verbrauchbare, teilbar. Montag, 17. November 2008Rasterdatensatz
Ein Bild wird in einem Rasterdatensatz als verwendete Speicherstruktur gespeichert. In einem Rasterdatensatz werden Pixel und Kanäle (engl. "Bands") abgelegt. In einem Bild können mehr als ein Band enthalten sein, dabei kann es sich z.B. um ein digitales Geländemodell handeln. Es sind beliebig viele Kanäle denkbar, die man sich wie Layer aufeinander gelegt vorstellen kann.
Die typischen Farbkanäle für RGB (Rot/Grün/Blau) sind nur wegen des menschlchen Farbsehens gewählt, die auf den Aufbau des menschlischen Auges mit Stäbchen und Zapfen als Rezeptoren für Licht zurückgeht. Korrekt wird in Beziehung mit Rasterdaten von Grauwerten gesprochen, auch wenn diese eigentlichen Farben darstellen. Die Verteilung in einem Bild lässt sich für jeden Kanal in einem Histogramm darstellen. Es muss sich jedoch nicht immer um RGB handeln, es können auch Infrarot- oder andere Farben sein. Das menschliche Auge ist dazu in der Lage maximal 50 Grauwerte zu unterscheiden. Trotzdem gibt es wesenlich mehr Graustufen die verwendete werden. Dies liegt zum einen an den Zweipotenzen 2^8 und 2^16, die als Datentypen in der Informatik typischerweise verwendet werden, zum anderen kann das menschliche Augen die resultierenden Mischfarben sehr wohl unterscheiden. Ausgehend von der Annahme, Licht bestehe aus Photonen (siehe Welle/Teilchen-Dualismus!) erzeugt das Auftreffen eines Photons auf den Halbleiterübergang eines CCD-Sensors eine verbesserte Leitfähigkeit, die einen höheren Strom fließen lässt und so einen hohen Helligkeitswert in der abgetasteten Bildmatrix erzeugt. Die Bildtiefe ist dabei die Anzahl der digitalisierbaren Graustufen, und kann mit ("signed") oder ohne ("unsigned") Vorzeichen sein. |
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