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Mittwoch, 17. Dezember 2008Besitzarten
Es werden verschiedene Arten des Besitzes nach Intensität der Sachbeziehung unterschieden:
Unmittelbar (§§854f BGB) oder mittelbar - Beispiel: Vermieter mittelbarer Besitzer, Mieter unmittelbarer Besitzer. Umfang der Sachherrschaft: Alleinbesitz, Mitbesitz (§866 BGB) oder Teilbesitz (§865 BGB) - Beispiel: Mieter ist in Alleinbesitz, oder Mitmieter in Mitbesitz, oder Untermieter in Teilbesitz. Willensrichtung des Besitzes: Eigenbesitz (§972 BGB) oder Fremdbesitz - Beispiel: Vermieter hat Eigenbesitz, Mieter hat Fremdbesitz. Berechtigung des Besitzers: rechtmäßig oder unrechtmäßig? Art der Besitzerlangung: fehlerhaft oder nicht fehlerhaft (§858 BGB). Mittwoch, 17. Dezember 2008Eigentum und Besitz
Besitz bezeichnet die tatsächliche Sachherrschaft einer Person, dass heisst die vom Verkehr anerkannte Herrschaft einer Person über eine Sache. Es geht dabei also um die tatsächlichen Verhältnisse, Besitz ist unabhängig von den rechtlichen Verhältnissen. Regelungen zum Besitzschutz finden sich in §§ 854ff BGB.
Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache wie in §§ 903ff BGB und §§ 823ff BGB definiert. Die Eigentumsschutzregelungen aus §903 BGB gestatten dem Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren. Der Eigentumsschutz ist einer der höchsten Güter der deutschen Rechtssprechung. So sind beispielsweise Eigentumsverletzungen sogar Grund zu fristlosen Kündigung im Arbeitsrecht. Der Besitz hat eine Schutzfunktion des früheren Besitzers nach §1007 BGB mit dem Ziel die sich aus dem Besitz ergebende Rechtsposition zu erhalten, z.B. kann durch Ersitzung die mit Zeitablauf der Besitz ersessen werden und wegen des mit dem Besitz verbundenen Kontinuitätsinteresses aus dem Besitz das Vollrecht Eigentum werden. Besitz hat auch eine Publizitätsfunktion, das betrifft aber bewegliche Sachen nach §1006 BGB, bei unbeweglichen Sachen gilt ja der Grundbucheintragung als öffentlicher Glaube. Die Publizitätsfunktion hat drei Wirkungen: Übertragungswirkung: Entweder die Übergabe nach §929 BGB oder eben die Grundbucheintragung nach §872 BGB. Vermutungswirkung: Wer Besitzer ist, wird wohl auch Eigentümer sein darf man annehmen §1006.1 BGB und §891 BGB. Gutglaubenswirkung: Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist möglich, ausgenommen Diebesgut, geregelt in §§932ff BGB und §§892f BGB. Freitag, 12. Dezember 2008Gemarkung
Die Gemarkung ist eine zusammenhängende aus einer größeren Zahl von Flurstücken oder Grundstücken bestehende Fläche des Katasters. Die Flurstücke werden auch Parzellen genannt und sind amtlich vermessen und üblicherweise vermarkt und sind die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters.
Die Gemarkung kann mehrere Fluren umfassen und wird typischerweise mit einem Namen belegt, der dem der Ortschaft entspricht. Im Gelände findet man dann Marksteine um die Grenzen der Gemarkung festzulegen, aktuelle werden diese Grenzsteine (meist mit einem Wappen darauf) nicht mehr gesetzt. Die Flurstücke (umgangssprachlich auch Grundstücke) werden auch Parzelle genannt und sind dann die einzelnen amtlich vermessenen und üblicherweise ebenfalls vermarkten Teile der Erdoberfläche und stellen die Buchungseinheit im Liegenschaftskartaster dar. Freitag, 12. Dezember 2008Flurkarte
Die Flurkarte ist eine Liegenschaftskarte in maßstäblich verkleinerter Darstellung (ach was!) aller Liegenschaften mit Flurstücken und Gebäuden und stellt den bildlichen Teil des Liegenschaftskatasters dar. Es ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke für das Grundbuch.
In der Flurkarte sind enthalten: Flurstücke, Gemarkung, und ihre Grenzen, Gebäude, Nutzung und Nutzungsart, Grenz- und Linienpunkte, sowie Grenzeinrichtungen wie Hecken und Geländeformen. Teilweise werden in die Flurkarte auch Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit einbezogen (nur von darstellendem Wert!), so dass sich eine Stadtgrundkarte ergibt (auch Flurkartenpause oder Amtskarte genannt). |
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