| |
Dienstag, 12. Juli 2011Bodenschutzrecht
Einheitliche Grundlage für das Bodenschutzrecht ist das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV).
Damit wird der Schutzweck des Erhalt der Bodenfunktionen und dem Schutz vor Verunreinigungen erreicht. Adressaten sind dabei Grundstückseigentümer, diese haben eine Abwehrpflicht gegeüber drohenden schädlichen Bodenveränderungen. Wenn jedoch nichts gemacht werden sollte, kann es Auswirkungen auf die Grundstücksbewertung haben. Ersatzweise die Inhaber der tatsächlichen Gewalt über den Boden. Auf jeden Fall natürlich die Verursacher schädlicher Bodenverletzungen oder bei Altlasten deren Rechtsnachfolger. Auf diesen kommen dann Sanierungspflichten und Schutzpflichten zur Verhinderung weiterer Schadstoffausbreitung zu. Bei der Störerauswahl handelt die Behörde nach Ermessen. Sie kann sich aussuchen wen sie in Anspruch nimmt. Das Ziel muss sein die Störung so schnell wie möglich und endgültig zu beseitigen. Wen es da erwischt kann sich selbst drum kümmern wie er sein Geld wieder bekommt von anderen Störern. Es kann auch in das Grundstück gepfändet werden um den Schaden beseitigen zu können. Nach §25(6) wird ein Ausgleich ranghoch ins Grundbuch eingetragen. |
SucheLayer |
Administration • Impressum • IT-Projekte • Geocaching • viertelzackvorschnirk


Famous last words