Die kommunale Planungshoheit gibt den Kommunen einen Handlungsspielraum mit geringer Einflussnahme durch die Landesplanung und damit den Staat.
Aus der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28) leitet sich das Recht und die Pflicht der Gemeinden ab, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dazu gehört es auch, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen.
Um zu gewährleisten, dass die Bauleitplanung mit den Vorgaben der Regional- und Landesplanung korrespondiert, ist die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs.4 BauGB).