Für die Regionalplanung sind in der Regel Bezirke und Verbände, eher selten Kreise und kreisfreie Städte zuständig. Bei den immer knapper werdenden finanziellen und räumlicher Ressourcen ist es nicht mehr vertretbar, Änderungen an räumlichen Strukturen ungeplant vorzunehmen.
In Niedersachsen gibt es dafür ein regionales Raumordnungsprogramm (RROP) als gemeinsame Landesplanung mit Bremen auf der informellen Planungsebene. Die Regionalpläne sind aus dem Raumordnungsplan für das Landesgebiet zu entwickeln.
Diese Zuständigkeitsregelung bedeutet inhaltlich, dass die untere Ebene der staatlichen Planung in kommunaler Hand liegt und somit eine Stärkung der Planungshoheit. Dies gibt den Kommunen einen größeren Spielraum für Entscheidungen.
Der Regionalplan basiert auf dem Bundes-Raumordnungsgesetz (ROG), dem niedersächsichen Raumordnungsgesetz (NROG) und diversen Fachgesetzen (LROP). Er wird durch den Kreistag als Satzung beschlossen und ist behördenverbindlich, hier gilt also das Anpassungsprinzip.
Der Maßstab von 1:50000 erlaubt nur unscharfe Raumabgrenzungen, die oft nur durch Symbole erkennbar sind. Ziel des Regionalplans ist die Darstellung der angestrebten räumlichen und funktionalen Entwicklung.