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Mittwoch, 4. Februar 2009Bauen ohne Baugenehmigung
Die Bauanzeige ist für bestimmte bauliche Anlagen nach der LBO ausreichend, da hier keine Pflicht zur Einholung einer Baugenehmigung besteht.
Diese Bauanzeige wird in der Regel vor Baubeginn eingereicht. Wenn in einer bestimmten Frist keine Reaktion durch die Baubehörde erfolgt kommt es zu einer Genehmigungsfiktion, d.h. das Vorhaben darf als unbedenklich durchgeführt werden. Wird ein genehmigungspflichtiges Bauwerk ohne Baugenehmigung errichtet, so hängt es davon ab, ob das Bauwerk dem materiellen Baurecht entspricht. Ist das Bauwerk bereits komplett errichtet wird ein Bußgeld verhängt und das Bauwerk nachträglich genehmigt, ist es noch in Bau wird neben dem Bußgeld auch ein Baustop verhängt bis die Baugenehmigung erteilt wurde. Liegt keine Baugenehmigung vor und würde auch nicht erteilt kann es auch eine Abrißverfügung geben wenn dies verhältnismäßig ist. Mittwoch, 4. Februar 2009Bauantrag
Zu einem Bauantrag wird nach §§60ff der LBO Berlin eine Baugenehmigung erteilt. Das ist eine verfassungrechtlich legitimierte Einschränkung des nach §14 GG geschützten Privateigentums. Durch das Verfahren von Bauantrag und Baugenehmigung werden ebenfalls Ziele von Verfassungsrang erreicht wie z.B. das Recht nach §2 GG auf körperliche Unversehrtheit.
Die Baugenehmigung ist ein präventives Verbot, d.h. es ist grundsätzlich verboten zu bauen, aber der Erlaubnisvorbehalt erlaubt die Baumaßnahme, wenn man eine Baugenehmigung hat. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung schränkt zwar den durch §14 GG gegebenen Schutz ein, diese Einschränkung ist jedoch durch das Gemeinwohlinteresse legitimiert. Die Baubehörde ist durch die LBO (§71 LBO Berlin) gebunden in der Entscheidung, die Baugenehmigung zu erteilen wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei rechtsfehlerhafter Ablehnung des Bauantrags besteht nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens mittels einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die Erteilung der Baugenehmigung zu erstreiten. Eine einmal erteilte Baugenehmigung nach Eintritt ihrer Bestandskraft (rechtskräftig einen Monat nach Zustellung!) umfangreiche Schutzwirkung für den Inhaber und gibts diesem eine starke Rechtsposition. Mittwoch, 28. Januar 2009Bauordnungsrecht
Das Bauordnungsrecht ist Landesrecht und regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an eine konkrete bauliche Anlage. Es ist Teil des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts, geregelt in den Landesbauordnungen (LBO) der Länder (wie z.B. Landesbauordnung Berlin, Neufassung 2005).
Als präventiver Ansatz ist ihr Ziel die Gefahrenabwehr im Baurecht. Diese Gefahrenabwehr wird als präventiver Ansatz verfolgt um Verunstaltungen zu verhüten genauso wie Mißstände bei der Benutzung von Bauwerken wie z.B. den Mißbrauch von Garagen als Wohnraum. Mit der LBO wird die Errichtung, Änderung, Nutzung, Nutzungsänderung und Abriss baulicher Anlagen geregelt. Die LBO gliedert sich in zwei Teile: Formeller Teil Dieser enthält Regelungen über die Bauaufsichtsbehörde und das bauaufsichtsrechtliche Instrumentarium, wie z.B. Baugenehmigung oder Beseitigungsverfügung. Materieller Teil Dieser Teil enthält sicherheitsrechtliche Anforderungen an bauliche Anlagen über die Generalklauseln §§9,10 und spezielle Einzelregelungen nach §§17ff. Für die Gefahrenabwehr werden die Beschaffenheit des Baugrundstücks, die Baustoffe und die Bauausführung sowie besondere Anforderungen an bestimmte Gebäude wie z.B. Krankenhäuser berücksichtigt. Im Rahmen der Gefahrenabwehr geht es darum Schäden abzuwehren die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der Bauwerke für Leib, Leben, Gesundheit, Eigentumder Bewohner ergeben könnten. Die Vermeidung von Verunstaltungen hat das Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Bau- und Naturdenkmäler sollen geschützt und das konkrete Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild erhalten bleiben. Zur Verhütung von Mißständen werden schon bei der Beurteilung von Bauvorhaben die Mindestanforderungen an Wohnungen und Arbeitsstätten wie z.B. Grünanlagen, Gemeinschaftsanlagen geprüft und auch auf die Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen. Mittwoch, 21. Januar 2009Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist auch das Europarecht mit den Richtlinie über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), aber auch die Flora-Fauna-Habitat-Richtiglinie (FFH) und die Vogelschutzrichtlinie.
Im Bundesrecht stellt das Raumordnungsgesetz (ROG) die Grundzüge der Raumordnung und bildet den bundeseinheitlichen Rahmen für die Fachplanung der Länder. Die Raumordnungsverordnung regelt in §1 den Anwendungsbereich des in §15.1 ROG beschriebenen Raumordnungsverfahrens. Beide sind Bestandteil der bundesrechtlichen Gesamtplanung. Von dieser Gesamtplanung ist das Fachplanungsrecht und das Baurecht zu unterscheiden. Für das Fachplanungsrecht und hier besonders für Planfeststellungsverfahren gibt es kein einheitliches Fachplanungsgesetz, sondern verschiedene spezielle Fachgesetze, wie z.B. das Fernstraßengesetz oder das Wasserstraßengesetz. Soweit keine speziellen Fachgesetzte anwendbar sind greift ergänzend die §§72ff Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Landesplanungsgesetze füllen den durch das ROG des Bundes in §§6-16 gesetzten Rahmen aus. Sie sind somit Rechtsgrundlage für die jeweilige Landesplanung. Ausnahme: Die Stadtstaaten erfüllen die Anforderungen aus dem ROG durch den Flächennutzungsplan (siehe §1.2 ROG), Berlin hat einen Landesplanungsvertrag mit Brandenburg. |
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