| |
Mittwoch, 21. Januar 2009Planfeststellungsverfahren
Das Planfeststellungsverfahren ist das gesetzlich vorgesehene Regelverfahren in dem Raum beanspruchende staatliche oder bestimmte private Vorhaben zugelassen werden. In der Praxis stellt es den wichtigsten Teil der raumbedeutenden Fachplanung dar.
Ein paar Beispiele für planfeststellungsbedürftige Vorhaben: Landstraße, Flughäfen, Magnetschwebebahn, Deponien, Rohrleitungsanlagen, Hochspannungstrassen oder der Jade-Weser-Port bei Wilhelmshaven. Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verfahren und läuft nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz so ab: Ein Antrag zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens wird bei der Behörde eingereicht, diesem Antag muss einer detaillierter Plan mit eventuellen Ausgleichsmaßnahmen beiliegen. Innerhalb eines Monats nach Eingang gibt es dann eine Behördenanhörung mit der Einholung von Stellungnahmen betroffener Behörden. Danach erfolgt die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Antrags und anschließend ein Erörterungstermin, daran sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und weitere schriftlich Einwendende (Drittbetroffene wie z.B. Anwohner und Viertbetroffene wie z.B. Naturschutzverbände) teilnehmen. Eine Einwendungserhebung durch Dritt- und Viertbetroffene ist nun innerhalb eine bestimmten Frist möglich. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist besteht keine Möglichkeit mehr diese Einwendungen in einem späteren Widerspruch- oder Klageverfahren geltend zu machen (Präklusionswirkung). Der Planfeststellungsbeschluss ergeht danach als Verwaltungsakt. Die Behörde hat dabei ein umfassendes Planungsermessen und es gilt das Abwägungsgebot. Er hat diese Rechtswirkungen: * Genehmigungswirkung (weitere Genehmigung nicht mehr erforderlich, der Beschluss ist die Genehmigung) * Konzentrationswirkung (alle erforderlichen Genehmigung sind damit auf einmal erteilt) * Gestaltungswirkung (die gestaltenden Eingriffe ins Privatrecht erlauben keinen zivilrechtlichen Klageweg mehr) * Duldung und Ausschlusswirkung * Enteignungswirkung (möglicherweise sind Enteignungen und Entschädigungen vorgesehen) Diese Rechtswirkungen enden mit Rücknahme oder Widerruf, sonst nur mit Aufgabe des Vorhabens oder einer Gerichtsentscheidung. Der Plan erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nicht mit der Maßnahme begonnen wird, dabei haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung. Mittwoch, 14. Januar 2009
Räumliche Gesamt- und Fachplanung Geschrieben von GIS
in Recht um
15:00
Kommentare (0) Trackbacks (0) Räumliche Gesamt- und Fachplanung
Die räumliche Gesamtplanung zielt auf die strukturelle Entwicklung und Gestaltung eines Gebietes ab. Sie umfasst füng durch das ROG und das BauGB ausgeformte Planungsebenen:
1. Raumordnung in der EU und im größeren europäischen Raum nach §18.2 ROG. 2. Raumordnung auf Bundesebene 3. Raumordnung in den Ländern nach §8 ROG. 4. Regionalplanung als Unterstufe der Raumplanung der Länder nach §9 ROG. 5. Gemeindliche Bauleitplanung §§6ff BauBG. Auf der Stufe der gemeindlichen Bauleitplanung wird ein Flächennutzungsplan als vorbereitender B-Plan erstellt, der nur verwaltungsinterne Wirkung hat. Daraus wird ein qualifizierter B-Plan als Satzung mit Normencharakter verabschiedert. Dieser ist verbindlich wie ein Gesetz und als Rechtsmittel ist nur das Normenkontrollverfahren möglich. Die räumliche Fachplanung befasst sich mit der planerischen Bewältigung eines räumlich begrenzten Problems oder Vorhaben mit einem bestimmtes fachliches Ziel wie z.B. die Errichtung eines Bauwerks oder einer Straße. Die Raumgestaltung erfolgt also nur unter einem bestimmten sachlichen Gesichtspunkt. Das Fachplanungsrecht ist in besonderen Gesetzen geregelt, es gibt Fachplanung mit umweltspezifischer Zielsetzung wie Landschaftsplanung, Lärmminderungsplanung, Abfallwirtsschaftsplanung, aber auch Fachplanung ohne spezifischen Umweltbezug wie die Verkehrswegeplanung. Mittwoch, 14. Januar 2009Bauplanungsrecht
Das Bauplanungsrecht ist auf nationaler Ebene vor allem im Baugesetzbuch und der auf dieser Grundlage erlassenen Baunutzungsverordnung geregelt.
Der Begriff Bauplanungsrecht ist damit ein Oberbegriff für alle raumbedeutsamen Planungen von Hoheitsträgern wie räumlicher Fachplanung und räumliche Gesamtplanung. Das Bauplanungsrecht bildet darüber hinaus ein Bindeglied zwischen der überörtlichen Raumordnung (mit dem ROG des Bundes) und der Landesplanung sowie den landesrechtlichen Verordnungen. Damit gliedert sich das Bauplanungsrecht in mehrere Stufen und endet mit dem B-Plan als verbindliche Fachplanungsmaßnahme. Das Bauplanungsrecht wird auch als Städtebaurecht bezeichnet und regelt die rechtliche Qualität des Bodens und seiner Nutzbarkeit, zentrales Element ist die Bauleitplanung, also alle Vorschriften die bestimmte Planungsträger von Bundesbehörden bis zu Kommunen zum Aufstellen von Bauleitplänen ermächtigt. Es umfasst diese Planungsstufen: * Raumordnungsprogramme des Bundes nach dem ROG. * Landesentwicklungspläne (hat Berlin z.B. aber nicht) * Regionalentwicklungspläne (in der Regel enthalten in den Landesplanungsgesetzen als deren Planungsinstrumente) * Konkrete Fachplanung in Form von Planfeststellungsverfahren: Baugesetzbuch (Bauleitplanung), Fernstraßengesetz (Bund oder Land), Kreislaufwirtschafts/Abfallgesetz, Bundeswasserstraßengesetz, und ggf. sonstige Fachplanung gemäß §§72ff Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Fachplanung ergeht als Planfeststellungsbeschluss und ist damit ein Verwaltungsakt. Im konkreten Fall ist das mögliche Rechtsmittel der Widerspruch. Mittwoch, 14. Januar 2009Öffentliches Baurecht
Das öffentliche Baurecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die sich auf die Zulässigkeit, die Ordnung und die Errichtung von baulichen Anlagen und deren bestimmungsgemäßen Nutzung beschäftigt.
Das öffentliche Baurecht ist sowohl selbst Bestandteil des öffentlichen Verwaltungsrechts, als auch Bestandteil des Polizei- und Ordnungsrechts, das ebenfalls Bestandteil des besonderen Verwaltungsrechts ist. Besondere Teile des Verwaltungsrechts sind z.B. Umweltrecht, das schon erwähnte Polizei- und Ordnungsrecht ("baupolizeilich gesperrt!"), die Landesbauordnung mit ihrer Baunutzungsverordnung und das Denkmalschutzrecht. Das Bauplanungsrecht wird durch bundesrechtliche Regelungen wie BauGB und BauNVO bestimmt und durch die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden durch Satzung und B-Plan ausgeübt. Beim Bauplanungsrecht geht es also um Bauleitplanung, die Zulässigkeit von Vorhaben und die Erschließung. Das Bauordnungsrecht ist Gegenstand des jeweiligen Landesrechts. Dabei geht es um den Einzelbau, die Gefahrenabwehr und die Voraussetzungen für die Baugenehmigung. Dazu gehören die LBO (Landesbauordnung der Länder) und Spezialvorschriften wie BImSchG (Bundes-Immisions-Schutz-Gesetz), Denkmalschutz, Atomgesetz und ganz spezielle Einzelvorschriften aus anderen Gesetzen wie z.B. ein Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbeanlagen nach §331 StVO. |
SucheLayer |
Administration • Impressum • IT-Projekte • Geocaching • viertelzackvorschnirk

