| |
Montag, 7. Juli 2008Kommunale Planungshoheit
Die kommunale Planungshoheit gibt den Kommunen einen Handlungsspielraum mit geringer Einflussnahme durch die Landesplanung und damit den Staat.
Aus der Selbstverwaltungsgarantie des Grundgesetzes (Art. 28) leitet sich das Recht und die Pflicht der Gemeinden ab, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Dazu gehört es auch, ihre Bauleitpläne in eigener Verantwortung aufzustellen, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. Um zu gewährleisten, dass die Bauleitplanung mit den Vorgaben der Regional- und Landesplanung korrespondiert, ist die Bauleitplanung den Zielen der Raumordnung anzupassen (§ 1 Abs.4 BauGB). Montag, 7. Juli 2008Baunutzungsverordnung
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) regelt die Art und das Maß der baulichen Nutzung sowie die Bauweise.
Eine Baufläche kann als Wohngebiet dargestellt sein ("W"). Das Maß der baulichen Nutzung würde dann die Geschossflächenzahl, die Baumasse, die Größe der Grundfläche sowie die Zahl der Vollgeschosse beinhalten. Dagegen verdeutlicht die Bauweise ob in dem Gebiet nur Einzelhäuser oder Doppelhäuser zulässig sind und gibt die Baulinie (ab hier muss gebaut werden, einheitliche Flucht) und die Baugrenze (nur bis hier dürfen Hauptgebäude gebaut werden) vor. Montag, 7. Juli 2008
Prinzipien der räumlichen Planung Geschrieben von GIS
in Raumplanung um
09:49
Kommentare (0) Trackbacks (0) Prinzipien der räumlichen Planung
Abwägungsprinzip
Alle Instrumentarien der Raumplanung müssen die öffentlichen und privaten Belange (soweit sie betroffen sind) untereinander und miteinander gerecht abwägen. Die Belange haben eine hohe Bedeutung in der Planung, also bedeutende Sachaspekte oder Interessen, wie z.B. gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, soziale und kulturelle Bedürfnisse, Bildungswesen, Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und Umweltschutz, Naturschutz, Landschaftspflege. Anpassungsprinzip Verbindliche Pläne müssen untereinander widerspruchsfrei sein. Fachpläne müssen sich je nach Verbindlichkeit an die Gesamtplanung anpassen, untergeordnete Gesamtplanung an die jeweils übergeordneten. So sind beispielsweise Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen und Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Gegenstromprinzip Übergeordnete Planungen müssen die Interessen der darunter liegenden Planungsbenen berücksichtigen (wie z.B. der Regionalplan die Flächennutzungspläne). Montag, 7. Juli 2008
Leitbild der räumlichen Planung Geschrieben von GIS
in Raumplanung um
09:39
Kommentare (0) Trackbacks (0) Leitbild der räumlichen Planung
Das Leitbild stellt eine übergeordnete Zielvorstellung dar. Es ist eine Vision in bildhafter Vorstellung und erst langfristig realisierbar. Leitbilder betreffen inhaltlich unterschiedliche Lebensbereiche und werden beschrieben, als ob sie schon realisiert worden wären.
Man hat damit eine Diskussionsbasis um ein gemeinsames Ziel anzustreben und eine Orientierungshilfe um konkrete Entscheidungen zu fällen. Das Leitbild ermöglicht auch immer wieder einen Abgleich durch die Planer um festzustellen, wie weit sie auf dem Weg schon gekommen sind. Damit sind die drei Funktionen für Gesellschaft und Individuum: Orientierung, Koordinierung, Motivation. Ein Leitbild für ein neues Wohngebiet hat immer ein Motto, wie: "Leben im Grünen für Jung und Alt." oder: "Wo die Vielfalt des Lebens und Wohnens greifbar ist." Das zweite Beispiel beschreibt einen Wohnort mittlerer Größe. Er verfügt über eine optimale Erschließung zur existierenden Infrastruktur.. Dort gibt es viele ein- bis zweistöckige Wohnhäuser, einzelne Geschäfte und öffentliche Einrichtungen. Dabei wird viel Wert auf Grünflächen gelegt um ein Erholungsgebiet am Flusslauf mit Biotopen zu schaffen. Im Wohgebiet ist Zone 30 mit wenigen Durchbrüchen zu den Hauptstraßen. Hier kann man wohnen und findet alle wichtigen Dinge des Lebens, kann sich aber auch der Vielfalt der Natur hingeben. |
SucheLayer |
Administration • Impressum • IT-Projekte • Geocaching • viertelzackvorschnirk

