<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    <title>GIS, Geodaten, Geoinformatik - Recht</title>
    <link>http://www.gis1.de/</link>
    <description>Geodaten &amp; Geoinformation</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 1.5.1 - http://www.s9y.org/</generator>
    
    

<item>
    <title>Bauen ohne Baugenehmigung</title>
    <link>http://www.gis1.de/archives/145-Bauen-ohne-Baugenehmigung.html</link>
            <category>Recht</category>
    
    <comments>http://www.gis1.de/archives/145-Bauen-ohne-Baugenehmigung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.gis1.de/wfwcomment.php?cid=145</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.gis1.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=145</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (GIS)</author>
    <content:encoded>
    Die &lt;strong&gt;Bauanzeige&lt;/strong&gt; ist für bestimmte bauliche Anlagen nach der LBO ausreichend, da hier keine Pflicht zur Einholung einer &lt;strong&gt;Baugenehmigung&lt;/strong&gt; besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Bauanzeige wird in der Regel vor Baubeginn eingereicht. Wenn in einer bestimmten Frist keine Reaktion durch die Baubehörde erfolgt kommt es zu einer &lt;strong&gt;Genehmigungsfiktion&lt;/strong&gt;, d.h. das Vorhaben darf als unbedenklich durchgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird ein genehmigungspflichtiges Bauwerk ohne Baugenehmigung errichtet, so hängt es davon ab, ob das Bauwerk dem materiellen Baurecht entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist das Bauwerk bereits komplett errichtet wird ein Bußgeld verhängt und das Bauwerk nachträglich genehmigt, ist es noch in Bau wird neben dem Bußgeld auch ein Baustop verhängt bis die Baugenehmigung erteilt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Liegt keine Baugenehmigung vor und würde auch nicht erteilt kann es auch eine Abrißverfügung geben wenn dies verhältnismäßig ist.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 04 Feb 2009 14:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.gis1.de/archives/145-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Bauantrag</title>
    <link>http://www.gis1.de/archives/144-Bauantrag.html</link>
            <category>Recht</category>
    
    <comments>http://www.gis1.de/archives/144-Bauantrag.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.gis1.de/wfwcomment.php?cid=144</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.gis1.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=144</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (GIS)</author>
    <content:encoded>
    Zu einem &lt;strong&gt;Bauantrag&lt;/strong&gt; wird nach §§60ff der LBO Berlin eine &lt;strong&gt;Baugenehmigung&lt;/strong&gt; erteilt. Das ist eine verfassungrechtlich legitimierte Einschränkung des nach §14 GG geschützten Privateigentums. Durch das Verfahren von Bauantrag und Baugenehmigung werden ebenfalls Ziele von Verfassungsrang erreicht wie z.B. das Recht nach §2 GG auf körperliche Unversehrtheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Baugenehmigung ist ein präventives Verbot, d.h. es ist grundsätzlich verboten zu bauen, aber der Erlaubnisvorbehalt erlaubt die Baumaßnahme, wenn man eine Baugenehmigung hat. Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung schränkt zwar den durch §14 GG gegebenen Schutz ein, diese Einschränkung ist jedoch durch das Gemeinwohlinteresse legitimiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Baubehörde ist durch die LBO (§71 LBO Berlin) gebunden in der Entscheidung, die Baugenehmigung zu erteilen wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei rechtsfehlerhafter Ablehnung des Bauantrags besteht nach Beendigung des Widerspruchsverfahrens mittels einer &lt;strong&gt;Anfechtungs- und Verpflichtungsklage&lt;/strong&gt; die Erteilung der Baugenehmigung zu erstreiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine einmal erteilte Baugenehmigung nach Eintritt ihrer Bestandskraft (rechtskräftig einen Monat nach Zustellung!) umfangreiche Schutzwirkung für den Inhaber und gibts diesem eine starke Rechtsposition.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 04 Feb 2009 12:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.gis1.de/archives/144-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Bauordnungsrecht</title>
    <link>http://www.gis1.de/archives/141-Bauordnungsrecht.html</link>
            <category>Recht</category>
    
    <comments>http://www.gis1.de/archives/141-Bauordnungsrecht.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.gis1.de/wfwcomment.php?cid=141</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.gis1.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=141</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (GIS)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;strong&gt;Bauordnungsrecht&lt;/strong&gt; ist Landesrecht und regelt die ordnungsrechtlichen Anforderungen an eine konkrete bauliche Anlage. Es ist Teil des besonderen Polizei- und Ordnungsrechts, geregelt in den Landesbauordnungen (LBO) der Länder (wie z.B. &lt;a onclick=&quot;javascript: pageTracker._trackPageview(&#039;/extlink/www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/20070607_bauobln.pdf&#039;);&quot;  href=&quot;http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/bauen/20070607_bauobln.pdf&quot;&gt;Landesbauordnung Berlin&lt;/a&gt;, Neufassung 2005).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als präventiver Ansatz ist ihr Ziel die Gefahrenabwehr im Baurecht. Diese Gefahrenabwehr wird als &lt;strong&gt;präventiver Ansatz&lt;/strong&gt; verfolgt um Verunstaltungen zu verhüten genauso wie Mißstände bei der Benutzung von Bauwerken wie z.B. den Mißbrauch von Garagen als Wohnraum.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der LBO wird die Errichtung, Änderung, Nutzung, Nutzungsänderung und Abriss baulicher Anlagen geregelt. Die LBO gliedert sich in zwei Teile:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Formeller Teil&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Dieser enthält Regelungen über die Bauaufsichtsbehörde und das bauaufsichtsrechtliche Instrumentarium, wie z.B. Baugenehmigung oder Beseitigungsverfügung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Materieller Teil&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Dieser Teil enthält sicherheitsrechtliche Anforderungen an bauliche Anlagen über die Generalklauseln §§9,10 und spezielle Einzelregelungen nach §§17ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die &lt;strong&gt;Gefahrenabwehr&lt;/strong&gt; werden die Beschaffenheit des Baugrundstücks, die Baustoffe und die Bauausführung sowie besondere Anforderungen an bestimmte Gebäude wie z.B. Krankenhäuser berücksichtigt. Im Rahmen der Gefahrenabwehr geht es darum Schäden abzuwehren die aus der bestimmungsgemäßen Nutzung der Bauwerke für Leib, Leben, Gesundheit, Eigentumder Bewohner ergeben könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &lt;strong&gt;Vermeidung von Verunstaltungen&lt;/strong&gt; hat das Ziel, eine geordnete städtebauliche Entwicklung sicher zu stellen. Bau- und Naturdenkmäler sollen geschützt und das konkrete Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild erhalten bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur &lt;strong&gt;Verhütung von Mißständen&lt;/strong&gt; werden schon bei der Beurteilung von Bauvorhaben die Mindestanforderungen an Wohnungen und Arbeitsstätten wie z.B. Grünanlagen, Gemeinschaftsanlagen geprüft und auch auf die Arbeitsstättenverordnung zurückgegriffen.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 28 Jan 2009 14:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.gis1.de/archives/141-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Rechtsgrundlage</title>
    <link>http://www.gis1.de/archives/143-Rechtsgrundlage.html</link>
            <category>Recht</category>
    
    <comments>http://www.gis1.de/archives/143-Rechtsgrundlage.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.gis1.de/wfwcomment.php?cid=143</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.gis1.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=143</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (GIS)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;Rechtsgrundlage&lt;/strong&gt; ist auch das Europarecht mit den Richtlinie über die strategische Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), aber auch die Flora-Fauna-Habitat-Richtiglinie (FFH) und die Vogelschutzrichtlinie.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bundesrecht stellt das &lt;strong&gt;Raumordnungsgesetz&lt;/strong&gt; (ROG) die Grundzüge der Raumordnung und bildet den bundeseinheitlichen Rahmen für die Fachplanung der Länder. Die Raumordnungsverordnung regelt in §1 den Anwendungsbereich des in §15.1 ROG beschriebenen Raumordnungsverfahrens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beide sind Bestandteil der bundesrechtlichen Gesamtplanung. Von dieser Gesamtplanung ist das &lt;strong&gt;Fachplanungsrecht&lt;/strong&gt; und das &lt;strong&gt;Baurecht&lt;/strong&gt; zu unterscheiden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das &lt;strong&gt;Fachplanungsrecht&lt;/strong&gt; und hier besonders für &lt;strong&gt;Planfeststellungsverfahren&lt;/strong&gt; gibt es kein einheitliches Fachplanungsgesetz, sondern verschiedene spezielle Fachgesetze, wie z.B. das Fernstraßengesetz oder das Wasserstraßengesetz. Soweit keine speziellen Fachgesetzte anwendbar sind greift ergänzend die §§72ff Verwaltungsverfahrensgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &lt;strong&gt;Landesplanungsgesetze&lt;/strong&gt; füllen den durch das ROG des Bundes in §§6-16 gesetzten Rahmen aus. Sie sind somit Rechtsgrundlage für die jeweilige Landesplanung. Ausnahme: Die Stadtstaaten erfüllen die Anforderungen aus dem ROG durch den Flächennutzungsplan (siehe §1.2 ROG), Berlin hat einen Landesplanungsvertrag mit Brandenburg.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 21 Jan 2009 15:30:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.gis1.de/archives/143-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Planfeststellungsverfahren</title>
    <link>http://www.gis1.de/archives/142-Planfeststellungsverfahren.html</link>
            <category>Recht</category>
    
    <comments>http://www.gis1.de/archives/142-Planfeststellungsverfahren.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.gis1.de/wfwcomment.php?cid=142</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.gis1.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=142</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (GIS)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;strong&gt;Planfeststellungsverfahren&lt;/strong&gt; ist das gesetzlich vorgesehene Regelverfahren in dem Raum beanspruchende staatliche oder bestimmte private Vorhaben zugelassen werden. In der Praxis stellt es den wichtigsten Teil der raumbedeutenden &lt;strong&gt;Fachplanung&lt;/strong&gt; dar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein paar Beispiele für planfeststellungsbedürftige Vorhaben: Landstraße, Flughäfen, Magnetschwebebahn, Deponien, Rohrleitungsanlagen, Hochspannungstrassen oder der &lt;a href=&quot;http://www.gis1.de/uploads/raumplanung/Jade-Weser-Port.ppt&quot;&gt;Jade-Weser-Port&lt;/a&gt; bei Wilhelmshaven.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Planfeststellungsverfahren ist ein förmliches Verfahren und läuft nach dem &lt;strong&gt;Verwaltungsverfahrensgesetz&lt;/strong&gt; so ab: Ein Antrag zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens wird bei der Behörde eingereicht, diesem Antag muss einer detaillierter Plan mit eventuellen Ausgleichsmaßnahmen beiliegen. Innerhalb eines Monats nach Eingang gibt es dann eine Behördenanhörung mit der Einholung von Stellungnahmen betroffener Behörden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach erfolgt die öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Antrags und anschließend ein Erörterungstermin, daran sollen Genehmigungsbehörde, Vorhabenträger, berührte Behörden, Betroffene und weitere schriftlich Einwendende (Drittbetroffene wie z.B. Anwohner und Viertbetroffene wie z.B. Naturschutzverbände) teilnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Einwendungserhebung durch Dritt- und Viertbetroffene ist nun innerhalb eine bestimmten Frist möglich. Nach Ablauf dieser &lt;strong&gt;Einwendungsfrist&lt;/strong&gt; besteht keine Möglichkeit mehr diese Einwendungen in einem späteren Widerspruch- oder Klageverfahren geltend zu machen (Präklusionswirkung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der &lt;strong&gt;Planfeststellungsbeschluss&lt;/strong&gt; ergeht danach als Verwaltungsakt. Die Behörde hat dabei ein umfassendes Planungsermessen und es gilt das Abwägungsgebot. Er hat diese Rechtswirkungen:&lt;br /&gt;
* Genehmigungswirkung (weitere Genehmigung nicht mehr erforderlich, der Beschluss ist die Genehmigung)&lt;br /&gt;
* Konzentrationswirkung (alle erforderlichen Genehmigung sind damit auf einmal erteilt)&lt;br /&gt;
* Gestaltungswirkung (die gestaltenden Eingriffe ins Privatrecht erlauben keinen zivilrechtlichen Klageweg mehr)&lt;br /&gt;
* Duldung und Ausschlusswirkung&lt;br /&gt;
* Enteignungswirkung (möglicherweise sind Enteignungen und Entschädigungen vorgesehen)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese &lt;strong&gt;Rechtswirkungen&lt;/strong&gt; enden mit Rücknahme oder Widerruf, sonst nur mit Aufgabe des Vorhabens oder einer Gerichtsentscheidung. Der Plan erlischt, wenn innerhalb von fünf Jahren nicht mit der Maßnahme begonnen wird, dabei haben Widerspruch und Klage aufschiebende Wirkung.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 21 Jan 2009 15:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.gis1.de/archives/142-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Räumliche Gesamt- und Fachplanung</title>
    <link>http://www.gis1.de/archives/140-Raeumliche-Gesamt-und-Fachplanung.html</link>
            <category>Recht</category>
    
    <comments>http://www.gis1.de/archives/140-Raeumliche-Gesamt-und-Fachplanung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.gis1.de/wfwcomment.php?cid=140</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.gis1.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=140</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (GIS)</author>
    <content:encoded>
    Die &lt;strong&gt;räumliche Gesamtplanung&lt;/strong&gt; zielt auf die strukturelle Entwicklung und Gestaltung eines Gebietes ab. Sie umfasst füng durch das &lt;strong&gt;ROG&lt;/strong&gt; und das &lt;strong&gt;BauGB&lt;/strong&gt; ausgeformte Planungsebenen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Raumordnung in der EU und im größeren europäischen Raum nach §18.2 ROG.&lt;br /&gt;
2. Raumordnung auf Bundesebene&lt;br /&gt;
3. Raumordnung in den Ländern nach §8 ROG.&lt;br /&gt;
4. Regionalplanung als Unterstufe der Raumplanung der Länder nach §9 ROG.&lt;br /&gt;
5. Gemeindliche Bauleitplanung §§6ff BauBG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Stufe der gemeindlichen Bauleitplanung wird ein Flächennutzungsplan als vorbereitender B-Plan erstellt, der nur verwaltungsinterne Wirkung hat. Daraus wird ein qualifizierter B-Plan als Satzung mit Normencharakter verabschiedert. Dieser ist verbindlich wie ein Gesetz und als Rechtsmittel ist nur das Normenkontrollverfahren möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die &lt;strong&gt;räumliche Fachplanung&lt;/strong&gt; befasst sich mit der planerischen Bewältigung eines räumlich begrenzten Problems oder Vorhaben mit einem bestimmtes fachliches Ziel wie z.B. die Errichtung eines Bauwerks oder einer Straße. Die Raumgestaltung erfolgt also nur unter einem bestimmten sachlichen Gesichtspunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Fachplanungsrecht ist in besonderen Gesetzen geregelt, es gibt Fachplanung mit umweltspezifischer Zielsetzung wie Landschaftsplanung, Lärmminderungsplanung, Abfallwirtsschaftsplanung, aber auch Fachplanung ohne spezifischen Umweltbezug wie die Verkehrswegeplanung.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Jan 2009 15:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.gis1.de/archives/140-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Bauplanungsrecht</title>
    <link>http://www.gis1.de/archives/139-Bauplanungsrecht.html</link>
            <category>Recht</category>
    
    <comments>http://www.gis1.de/archives/139-Bauplanungsrecht.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.gis1.de/wfwcomment.php?cid=139</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.gis1.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=139</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (GIS)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;strong&gt;Bauplanungsrecht&lt;/strong&gt; ist auf nationaler Ebene vor allem im &lt;strong&gt;Baugesetzbuch&lt;/strong&gt; und der auf dieser Grundlage erlassenen &lt;strong&gt;Baunutzungsverordnung&lt;/strong&gt; geregelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff Bauplanungsrecht ist damit ein Oberbegriff für alle raumbedeutsamen Planungen von Hoheitsträgern wie räumlicher Fachplanung und räumliche Gesamtplanung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bauplanungsrecht bildet darüber hinaus ein Bindeglied zwischen der überörtlichen Raumordnung (mit dem ROG des Bundes) und der Landesplanung sowie den landesrechtlichen Verordnungen. Damit gliedert sich das Bauplanungsrecht in mehrere Stufen und endet mit dem B-Plan als verbindliche Fachplanungsmaßnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bauplanungsrecht wird auch als &lt;strong&gt;Städtebaurecht&lt;/strong&gt; bezeichnet und regelt die rechtliche Qualität des Bodens und seiner Nutzbarkeit, zentrales Element ist die Bauleitplanung, also alle Vorschriften die bestimmte Planungsträger von Bundesbehörden bis zu Kommunen zum Aufstellen von Bauleitplänen ermächtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es umfasst diese Planungsstufen:&lt;br /&gt;
* Raumordnungsprogramme des Bundes nach dem ROG.&lt;br /&gt;
* Landesentwicklungspläne (hat Berlin z.B. aber nicht)&lt;br /&gt;
* Regionalentwicklungspläne (in der Regel enthalten in den Landesplanungsgesetzen als deren Planungsinstrumente)&lt;br /&gt;
* Konkrete Fachplanung in Form von Planfeststellungsverfahren: Baugesetzbuch (Bauleitplanung), Fernstraßengesetz (Bund oder Land), Kreislaufwirtschafts/Abfallgesetz, Bundeswasserstraßengesetz, und ggf. sonstige Fachplanung gemäß §§72ff Verwaltungsverfahrensgesetz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Fachplanung ergeht als Planfeststellungsbeschluss und ist damit ein Verwaltungsakt. Im konkreten Fall ist das mögliche Rechtsmittel der Widerspruch.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Jan 2009 13:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.gis1.de/archives/139-guid.html</guid>
    
</item>
<item>
    <title>Öffentliches Baurecht</title>
    <link>http://www.gis1.de/archives/138-OEffentliches-Baurecht.html</link>
            <category>Recht</category>
    
    <comments>http://www.gis1.de/archives/138-OEffentliches-Baurecht.html#comments</comments>
    <wfw:comment>http://www.gis1.de/wfwcomment.php?cid=138</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>http://www.gis1.de/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=138</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (GIS)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;strong&gt;öffentliche Baurecht&lt;/strong&gt; im weiteren Sinne ist die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die sich auf die Zulässigkeit, die Ordnung und die Errichtung von baulichen Anlagen und deren bestimmungsgemäßen Nutzung beschäftigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das öffentliche Baurecht ist sowohl selbst Bestandteil des öffentlichen Verwaltungsrechts, als auch Bestandteil des Polizei- und Ordnungsrechts, das ebenfalls Bestandteil des besonderen Verwaltungsrechts ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besondere Teile des &lt;strong&gt;Verwaltungsrecht&lt;/strong&gt;s sind z.B. Umweltrecht, das schon erwähnte Polizei- und Ordnungsrecht (&quot;baupolizeilich gesperrt!&quot;), die Landesbauordnung mit ihrer Baunutzungsverordnung und das Denkmalschutzrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &lt;strong&gt;Bauplanungsrecht&lt;/strong&gt; wird durch bundesrechtliche Regelungen wie BauGB und BauNVO bestimmt und durch die kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden durch Satzung und B-Plan ausgeübt. Beim Bauplanungsrecht geht es also um Bauleitplanung, die Zulässigkeit von Vorhaben und die Erschließung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das &lt;strong&gt;Bauordnungsrecht&lt;/strong&gt; ist Gegenstand des jeweiligen Landesrechts. Dabei geht es um den Einzelbau, die Gefahrenabwehr und die Voraussetzungen für die Baugenehmigung. Dazu gehören die LBO (Landesbauordnung der Länder) und Spezialvorschriften wie BImSchG (Bundes-Immisions-Schutz-Gesetz), Denkmalschutz, Atomgesetz und ganz spezielle Einzelvorschriften aus anderen Gesetzen wie z.B. ein Verbot verkehrsbeeinträchtigender Werbeanlagen nach §331 StVO.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 14 Jan 2009 12:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">http://www.gis1.de/archives/138-guid.html</guid>
    
</item>

</channel>
</rss>